Das Wichtigste in Kürze: Wenn Sie krank sind, müssen Sie Ihren Arbeitgeber sofort informieren. Ein ärztliches Attest ist gesetzlich meist nötig, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Wichtig: Ihr Arbeitgeber kann die Bescheinigung auch schon ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Für gesetzlich Versicherte läuft die Krankschreibung heute meist als eAU, also elektronisch.
Was Sie bei Krankheit sofort tun müssen
Viele denken zuerst an den Arzttermin. Der erste Pflichtschritt ist aber meist ein anderer: Sie müssen Ihren Arbeitgeber rechtzeitig informieren. Wer einfach wegbleibt und sich erst später meldet, macht es oft genau falsch herum.
Arbeitgeber unverzüglich informieren
Wenn Sie merken, dass Sie arbeitsunfähig sind, sollten Sie Ihren Arbeitgeber sofort informieren. Das bedeutet in der Praxis: nicht erst am Nachmittag, wenn der Arbeitstag schon läuft, sondern so früh wie möglich nach den Regeln im Betrieb.
Diese Angaben sind am wichtigsten
- dass Sie arbeitsunfähig sind
- wie lange es voraussichtlich dauert
- wie Sie erreichbar sind, falls Rückfragen nötig sind
Die Krankmeldung ist nicht dasselbe wie das Attest
Im Alltag wird oft alles als „Krankmeldung“ bezeichnet. Genau genommen sind das aber zwei verschiedene Dinge: Erstens die Mitteilung an den Arbeitgeber, dass Sie krank ausfallen. Zweitens die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
Warum dieser Unterschied wichtig ist
Auch wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung heute oft elektronisch läuft, müssen Sie sich trotzdem selbst krankmelden. Die eAU ersetzt also nicht Ihren Anruf, Ihre Nachricht oder den sonst im Betrieb vorgesehenen Meldeweg.
Ab wann brauchen Sie ein Attest?
Hier entsteht besonders oft Unsicherheit. Viele kennen nur die Faustregel „ab dem dritten Tag“, doch ganz so einfach ist es nicht.
Die gesetzliche Grundregel
Wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, brauchen Sie eine ärztliche Bescheinigung. Diese muss dann spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorliegen beziehungsweise ärztlich festgestellt sein.
So lässt sich die Regel leicht merken
Wenn Sie zum Beispiel ab Montag krank sind und die Erkrankung auch am Donnerstag noch andauert, brauchen Sie grundsätzlich spätestens am Freitag eine ärztliche Bescheinigung. Entscheidend sind dabei Kalendertage, nicht nur Arbeitstage.
Der Arbeitgeber darf das Attest früher verlangen
Wichtig ist: Ihr Arbeitgeber kann schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen. Das muss nicht für alle Beschäftigten gleich geregelt sein. Maßgeblich sind Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder eine konkrete Vorgabe des Arbeitgebers.
Was das für die Praxis bedeutet
Wenn Ihr Betrieb eine Attestpflicht ab Tag 1 hat, sollten Sie nicht auf die allgemeine Drei-Tage-Regel vertrauen. Dann müssen Sie früher zum Arzt oder zur Ärztin, damit die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig festgestellt wird.
Ab wann sollten Sie zum Arzt?
Rein arbeitsrechtlich hängt das vom Einzelfall ab. Praktisch gilt: Sobald klar ist, dass Sie ein Attest brauchen oder gesundheitlich ärztliche Hilfe nötig ist, sollten Sie den Termin nicht aufschieben.
Sofort zum Arzt bei Attestpflicht ab Tag 1
Wenn Ihr Arbeitgeber die Bescheinigung ab dem ersten Tag verlangt, sollten Sie möglichst direkt ärztlich abklären lassen, ob eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird.
Auch medizinisch kann frühes Handeln sinnvoll sein
Unabhängig vom Attest sollten Sie natürlich auch dann früh ärztlichen Rat holen, wenn starke Beschwerden, Fieber, Atemprobleme, Schmerzen oder eine schnelle Verschlechterung dazukommen. Dann geht es nicht nur um Arbeit, sondern um Ihre Gesundheit.
Nicht zu lange warten, wenn die Krankheit anhält
Wer zunächst denkt, dass es nur ein kurzer Infekt ist, aber nach drei Tagen immer noch arbeitsunfähig ist, sollte rechtzeitig einen Arzttermin organisieren. Sonst kann es bei Attest, Lohnfortzahlung oder später auch beim Krankengeld unnötig kompliziert werden.
Das ist besonders an Wochenenden und Feiertagen wichtig
Wenn die Arztpraxis geschlossen ist oder das Ende der bisherigen Bescheinigung auf ein Wochenende fällt, sollten Sie rechtzeitig an Vertretung oder ärztlichen Bereitschaftsdienst denken. Lücken in der Krankschreibung können später Probleme machen.
Was heute bei der eAU gilt
Für viele Beschäftigte ist der klassische „gelbe Schein“ im Alltag weitgehend verschwunden. Das heißt aber nicht, dass sie nichts mehr tun müssen.
Gesetzlich Versicherte
Bei gesetzlich Versicherten übermittelt die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber ruft diese Daten dort ab. Sie erhalten in der Praxis in der Regel nur noch einen Ausdruck für Ihre Unterlagen.
Was trotzdem bei Ihnen bleibt
Sie müssen Ihren Arbeitgeber weiterhin selbst über Ihre Arbeitsunfähigkeit informieren. Außerdem sollten Sie prüfen, ob die Krankschreibung tatsächlich ärztlich festgestellt wurde und ob bei längerer Krankheit die Folgebescheinigung lückenlos erfolgt.
Privatversicherte und Sonderfälle
Nicht in allen Konstellationen läuft die Krankmeldung als eAU. Für Privatversicherte und bei manchen besonderen Bescheinigungen kann weiterhin das bisherige Verfahren gelten.
Hier sollten Sie genauer hinschauen
Wenn Sie privat versichert sind oder die Bescheinigung nicht aus einer normalen deutschen Vertragsarztpraxis stammt, sollten Sie genau prüfen, was Ihr Arbeitgeber oder Ihre Versicherung als Nachweis verlangt.
Krankschreibung per Video oder Telefon
Viele fragen sich, ob man für eine Krankschreibung noch zwingend in die Praxis muss. Die Antwort lautet: nicht immer, aber nur unter klaren Bedingungen.
Krankschreibung per Videosprechstunde
Eine Arbeitsunfähigkeit kann auch in einer Videosprechstunde festgestellt werden, wenn die Erkrankung das zulässt und keine körperliche Untersuchung nötig ist.
Die wichtigsten Grenzen
- unbekannte Patient:innen: bis zu 3 Kalendertage
- bekannte Patient:innen: bis zu 7 Kalendertage
- kein automatischer Anspruch: die Praxis entscheidet
Telefonische Krankschreibung
Auch per Telefon kann eine Erstbescheinigung möglich sein. Das gilt aber nur, wenn Sie in der Praxis bereits bekannt sind und keine schwere Symptomatik vorliegt.
Was telefonisch aktuell möglich ist
Die telefonische Erstbescheinigung ist für bis zu 5 Kalendertage möglich. Wenn die Beschwerden danach weiterbestehen, reicht das Telefon in vielen Fällen nicht mehr aus und es wird eine persönliche Untersuchung nötig.
Die einfache Übersicht für den Alltag
| Frage | Kurzantwort |
| Wann Arbeitgeber informieren? | Unverzüglich, also so früh wie möglich. |
| Wann Attest gesetzlich nötig? | Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. |
| Kann der Arbeitgeber Tag 1 verlangen? | Ja, das ist zulässig. |
| Muss ich trotz eAU selbst Bescheid geben? | Ja, die Mitteilung an den Arbeitgeber bleibt Ihre Aufgabe. |
| Geht Krankschreibung per Telefon oder Video? | Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. |
FAQ
Ab wann brauche ich eine Krankmeldung vom Arzt?
Gesetzlich brauchen Sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Der Arbeitgeber kann sie aber auch früher verlangen.
Kann mein Arbeitgeber ein Attest ab dem ersten Tag verlangen?
Ja. Das ist zulässig. Deshalb sollten Sie die Regeln in Ihrem Betrieb oder Arbeitsvertrag genau kennen.
Muss ich mich trotz eAU noch selbst krankmelden?
Ja. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt nicht Ihre Pflicht, dem Arbeitgeber Ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer mitzuteilen.
Kann ich mich telefonisch krankschreiben lassen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Sie müssen in der Praxis bekannt sein, es darf keine schwere Symptomatik vorliegen, und die Erstbescheinigung ist auf bis zu fünf Kalendertage begrenzt.
Was gilt bei der Krankschreibung per Video?
Per Videosprechstunde kann eine Krankschreibung möglich sein, wenn die Erkrankung das zulässt. Für unbekannte Patient:innen sind bis zu drei Kalendertage möglich, für bekannte bis zu sieben.
Quellen
- § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz im Original – Zentrale Rechtsgrundlage für die unverzügliche Krankmeldung und die Attestpflicht.
- Gemeinsamer Bundesausschuss zur Arbeitsunfähigkeit – Offizielle Regeln zu Krankschreibung, Videosprechstunde und telefonischer Bescheinigung.
- Verbraucherzentrale zur Krankschreibung und eAU – Verständliche Einordnung für Arbeitnehmer:innen, auch zu Pflichten trotz elektronischer AU.
- Techniker Krankenkasse zur eAU – Aktuelle Praxisinfos zur elektronischen Übermittlung an Krankenkasse und Arbeitgeber.








