Die Mietpreisbremse begrenzt in vielen Städten und Gemeinden die Miete bei einer neuen Vermietung. Dort darf die verlangte Miete grundsätzlich höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, wenn keine gesetzliche Ausnahme greift.
| Frage | Kurze Antwort |
|---|---|
| Worum geht es? | Die Mietpreisbremse begrenzt die Miethöhe bei neuen Mietverträgen in angespannten Wohnungsmärkten. |
| Wie hoch darf die Miete sein? | In der Regel höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. |
| Gilt das überall? | Nein. Nur dort, wo ein Bundesland eine Gemeinde oder einen Gemeindeteil per Verordnung als angespannten Wohnungsmarkt festgelegt hat. |
| Welche Ausnahmen gibt es? | Vor allem Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung und Fälle mit zulässig höherer Vormiete. |
| Was können Mieter tun? | Eine zu hohe Miete rügen und unter bestimmten Voraussetzungen zu viel gezahlte Beträge zurückverlangen. |
Was die Mietpreisbremse genau regelt
Die Mietpreisbremse betrifft nicht jede laufende Miete, sondern vor allem den Start eines neuen Mietverhältnisses. Sie soll verhindern, dass Vermieter bei einer Wiedervermietung in besonders gefragten Gebieten die Miete beliebig anheben.
Entscheidend ist die ortsübliche Vergleichsmiete
Die Grenze orientiert sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete. In vielen Städten ergibt sie sich aus dem Mietspiegel. Wenn ein Gebiet unter die Mietpreisbremse fällt, darf die verlangte Miete bei Mietbeginn in der Regel nur bis zu 10 Prozent darüber liegen.
Die Regel gilt nicht automatisch in ganz Deutschland
Die Mietpreisbremse greift nur dort, wo die jeweilige Landesregierung einen angespannten Wohnungsmarkt per Verordnung bestimmt hat. Ob Ihre Gemeinde dazugehört, hängt also vom Bundesland und der aktuellen Gebietskulisse ab.
Wann die Mietpreisbremse gilt
Sie gilt typischerweise bei der Neuvermietung von Wohnraum in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Es reicht also nicht, dass Mieten allgemein hoch sind. Es muss zusätzlich eine wirksame Landesverordnung für die betroffene Gemeinde oder den betroffenen Gemeindeteil geben.
Für bestehende Mietverträge ist sie nicht die Hauptregel
Wer schon in einer Wohnung lebt, landet rechtlich meist nicht bei der Mietpreisbremse, sondern bei anderen Vorschriften zu Mieterhöhungen. Die Mietpreisbremse ist vor allem ein Schutz beim Abschluss eines neuen Mietvertrags.
Aktuell ist die Regelung weiter verlängert
Die gesetzlichen Grundlagen wurden verlängert. Damit können die Länder die Mietpreisbremse weiter anwenden, statt sie Ende 2025 auslaufen zu lassen.
Diese Ausnahmen sind besonders wichtig
Die Mietpreisbremse klingt einfach, hat aber einige Ausnahmen, die in der Praxis oft den Ausschlag geben. Genau dort entstehen die meisten Missverständnisse.
Neubauten sind meist ausgenommen
Für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, gilt die Mietpreisbremse grundsätzlich nicht. Der Gesetzgeber wollte damit den Neubau nicht zusätzlich bremsen.
Auch nach umfassender Modernisierung kann sie entfallen
Wird eine Wohnung umfassend modernisiert und danach erstmals wieder vermietet, greift die Mietpreisbremse ebenfalls nicht. Das ist aber kein Freifahrtschein für jede Renovierung. Es muss sich wirklich um eine umfassende Modernisierung handeln.
Normale Schönheitsreparaturen reichen dafür nicht
Neue Wandfarbe, kleinere Reparaturen oder ein üblicher Austausch einzelner Bauteile machen aus einer Wohnung noch keinen Fall der umfassenden Modernisierung. Der Umfang der Arbeiten muss deutlich weiter gehen.
Eine höhere Vormiete kann weiter zulässig sein
War schon die letzte geschuldete Miete des Vormieters höher als die sonst zulässige Grenze, darf diese Miethöhe unter bestimmten Voraussetzungen weiter verlangt werden. Auch das macht die Prüfung in vielen Fällen komplizierter, als es auf den ersten Blick wirkt.
Warum die Vormiete so oft entscheidend ist
Viele Mieter rechnen nur mit dem Mietspiegel und wundern sich dann über eine höhere verlangte Miete. Der Grund liegt oft in der Vormiete. Das Gesetz erlaubt in bestimmten Fällen, dass die bereits zuvor verlangte höhere Miete fortgeführt wird.
Die Vormiete muss nicht einfach behauptet werden
Wer sich als Vermieter auf eine höhere Vormiete oder auf andere gesetzliche Ausnahmen berufen will, muss darüber vor Vertragsschluss unaufgefordert Auskunft erteilen. Genau diese Auskunftspflichten sind für Mieter wichtig, weil sie erst dadurch nachvollziehen können, ob eine verlangte Miete überhaupt zulässig ist.
Fehlt die Auskunft, wird es für Vermieter schwieriger
Wenn die vorgeschriebene Auskunft nicht rechtzeitig erteilt wurde, kann sich der Vermieter nicht ohne Weiteres auf diese Ausnahme berufen. Das ist einer der Punkte, die in der Praxis oft übersehen werden.
Was Mieter bei einer zu hohen Miete tun können
Wer den Verdacht hat, dass die verlangte Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt, sollte nicht nur allgemein protestieren, sondern den Verstoß konkret rügen. Erst dann lassen sich zu viel gezahlte Beträge unter den gesetzlichen Voraussetzungen zurückfordern.
Einfach schweigen ist meist die schlechteste Lösung
Viele zahlen zunächst aus Angst, die Wohnung sonst zu verlieren, und kümmern sich später darum. Das ist verständlich, kann aber Geld kosten. Je später gerügt wird, desto enger werden oft die Möglichkeiten für eine Rückforderung.
Hilfreich sind Mietspiegel und Vertragsunterlagen
Wer prüfen will, ob die Miete zu hoch ist, sollte den örtlichen Mietspiegel, den Mietvertrag und Informationen zur Vormiete oder zu behaupteten Modernisierungen zusammenhalten. Daraus ergibt sich oft schon, ob genauer hingeschaut werden sollte.
Was Vermieter im Blick haben sollten
Auch für Vermieter ist die Mietpreisbremse kein Randthema. Wer eine zu hohe Miete vereinbart oder Auskunftspflichten übersieht, riskiert Streit, Rückforderungen und unnötigen Ärger gleich zu Beginn des Mietverhältnisses.
Sorgfalt vor dem Inserat spart später Probleme
Entscheidend ist, schon vor der Vermietung sauber zu prüfen, ob das Objekt in einem angespannten Markt liegt, ob eine Ausnahme wirklich greift und welche Angaben vor Vertragsschluss gemacht werden müssen. Ein Fehler an dieser Stelle zieht sich oft durch das ganze Mietverhältnis.
Fazit
Die Mietpreisbremse ist kein allgemeiner Mietdeckel, sondern eine gezielte Regel für neue Mietverträge in angespannten Wohnungsmärkten. Wer nur die 10-Prozent-Grenze kennt, übersieht schnell die eigentlichen Knackpunkte: Gebietskulisse, Vormiete, Modernisierung und Auskunftspflichten. Genau dort entscheidet sich, ob eine verlangte Miete rechtlich hält oder nicht.
FAQ
Gilt die Mietpreisbremse bei jeder Neuvermietung?
Nein. Sie gilt nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die durch eine Landesverordnung festgelegt wurden. Außerhalb dieser Gebiete greift sie nicht.
Sind Neubauten von der Mietpreisbremse erfasst?
In der Regel nein. Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sind grundsätzlich ausgenommen.
Darf ein Vermieter trotz Mietpreisbremse mehr verlangen als 10 Prozent über dem Mietspiegel?
Ja, in bestimmten Fällen. Das gilt vor allem dann, wenn bereits die zulässige Vormiete höher war oder wenn eine gesetzliche Ausnahme wie eine umfassende Modernisierung greift.
Was bedeutet umfassende Modernisierung?
Gemeint ist nicht eine normale Renovierung, sondern eine deutlich weitergehende Modernisierung, die die Wohnung in wesentlichen Bereichen erheblich verbessert. Kleine Reparaturen oder Schönheitsarbeiten reichen dafür nicht aus.
Was können Mieter tun, wenn die Miete zu hoch erscheint?
Sie können den Verstoß gegen die Mietpreisbremse rügen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können danach auch zu viel gezahlte Beträge zurückverlangt werden.
Ist die Mietpreisbremse 2026 noch in Kraft?
Ja. Die gesetzlichen Grundlagen wurden verlängert, sodass die Länder sie derzeit bis zum 31. Dezember 2029 weiter nutzen können.
Quellen
- § 556d BGB zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn – zentrale gesetzliche Grundlage zur 10-Prozent-Grenze in angespannten Wohnungsmärkten.
- § 556g BGB zu Rüge, Rückforderung und Auskunft – regelt, was Mieter bei Verstößen tun können und welche Informationen Vermieter offenlegen müssen.
- BMJ-FAQ zur Geltung und zu Ausnahmen – erklärt, wann die Mietpreisbremse gilt und welche Wohnungen ausgenommen sind.
- Mitteilung der Bundesregierung zur Verlängerung bis Ende 2029 – aktueller Überblick zur verlängerten Laufzeit der Regelung.








