Ja, aber nur ausnahmsweise: Eigenbedarf für selten genutztes Homeoffice oder Wochenend-Zweitwohnung wird von Gerichten sehr streng geprüft und oft abgelehnt.
Wichtigste Voraussetzungen
- Neuer Eigentümer ist im Grundbuch eingetragen und Vermieter.
- Kein Kündigungsausschluss, keine Sperrfrist (§ 577a BGB) steht entgegen.
- Eigenbedarf muss ernsthaft, konkret und vernünftig begründet sein.
Homeoffice als Eigenbedarf
- Nur zulässig, wenn ein echtes, dauerhafteres Raumproblem besteht (z. B. Wohnen + Arbeiten in bisheriger Wohnung unzumutbar).
- „Schönere Arbeitsatmosphäre“ oder nur gelegentliche Nutzung reicht meist nicht.
- Gerichte verlangen nachvollziehbare Darlegung: Umfang der Arbeit, fehlende Alternativen im bisherigen Wohnraum.
Zweitwohnung / Wochenendnutzung
- Eigenbedarf möglich, wenn nachvollziehbares Lebenskonzept dahintersteht (z. B. regelmäßige Wochenenden bei Kindern, Pflege von Angehörigen am Ort).
- Bloße Komfortwünsche („näher am See“, „praktische City-Wohnung für Shopping“) genügen in der Regel nicht.
Grenzen und Risiken
- Sozialklausel: Mieter kann Härtefall geltend machen (§§ 574 ff. BGB).
- Vorgeschobener Bedarf (nur Vorwand) kann zu Schadensersatz führen.
- BGH: Je geringer die tatsächliche Nutzung, desto strenger die Prüfung des Eigenbedarfs.
Fazit
- Eigenbedarf nur für gelegentliches Homeoffice oder eine reine Wochenendwohnung ist möglich, aber rechtlich riskant.
- Ohne klaren, nachvollziehbaren Mehrbedarf und gute Begründung wird eine Kündigung oft scheitern.








