Immobilien

Darf der neue Eigentümer wegen Eigenbedarf kündigen, wenn er die Wohnung nur als Homeoffice oder Zweitwohnung braucht?

Ja, aber nur ausnahmsweise: Eigenbedarf für selten genutztes Homeoffice oder Wochenend-Zweitwohnung wird von Gerichten sehr streng geprüft und oft abgelehnt.

Wichtigste Voraussetzungen

  • Neuer Eigentümer ist im Grundbuch eingetragen und Vermieter.
  • Kein Kündigungsausschluss, keine Sperrfrist (§ 577a BGB) steht entgegen.
  • Eigenbedarf muss ernsthaft, konkret und vernünftig begründet sein.

Homeoffice als Eigenbedarf

  • Nur zulässig, wenn ein echtes, dauerhafteres Raumproblem besteht (z. B. Wohnen + Arbeiten in bisheriger Wohnung unzumutbar).
  • „Schönere Arbeitsatmosphäre“ oder nur gelegentliche Nutzung reicht meist nicht.
  • Gerichte verlangen nachvollziehbare Darlegung: Umfang der Arbeit, fehlende Alternativen im bisherigen Wohnraum.

Zweitwohnung / Wochenendnutzung

  • Eigenbedarf möglich, wenn nachvollziehbares Lebenskonzept dahintersteht (z. B. regelmäßige Wochenenden bei Kindern, Pflege von Angehörigen am Ort).
  • Bloße Komfortwünsche („näher am See“, „praktische City-Wohnung für Shopping“) genügen in der Regel nicht.

Grenzen und Risiken

  • Sozialklausel: Mieter kann Härtefall geltend machen (§§ 574 ff. BGB).
  • Vorgeschobener Bedarf (nur Vorwand) kann zu Schadensersatz führen.
  • BGH: Je geringer die tatsächliche Nutzung, desto strenger die Prüfung des Eigenbedarfs.

Fazit

  • Eigenbedarf nur für gelegentliches Homeoffice oder eine reine Wochenendwohnung ist möglich, aber rechtlich riskant.
  • Ohne klaren, nachvollziehbaren Mehrbedarf und gute Begründung wird eine Kündigung oft scheitern.
Siehe auch  Ehepartner stirbt - wer erbt das Haus | Erbrecht

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